Sind Unternehmen gezwungen, den Herausforderungen des Marktes durch Personalanpassungsmaßnahmen in größerem Umfang zu begegnen, sollte die personalpolitische Zielsetzung sein, die Mitarbeiter in neue Beschäftigungsverhältnisse zu bringen. Der Einsatz eines Transfersozialplans ist hierfür das geeignete Instrument.

Anders als beim klassischen Sozialplan mit seiner Orientierung auf nur kurzfristig wirksame Abfindungsleistungen, steht bei einem Transfersozialplan die Frage nach der neuen dauerhaften Beschäftigung für die ausscheidenden Mitarbeiter im Vordergrund. Wir bieten mit den Instrumenten Transferagentur (§ 110 SGB III) und Transfergesellschaft (§ 111 SGB III) Unternehmen die Möglichkeit, sozialverträgliche nachhaltige Lösungen bei Personalabbau zu gestalten und zu schaffen.

Bei der Installation einer „Transfergesellschaft“ scheiden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus und ihnen wird unter Nutzung von Transferkurzarbeitergeld ein befristeter Vertrag (max. 12 Monate) in der Transfergesellschaft angeboten. (§ 111 SGB III).

Unser Ziel ist es diese Mitarbeiter/innen schnell und dauerhaft in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln. Daher wird die Zeit in der GeBeWe für eine berufliche Neuorientierung genutzt. Hier werden die Mitarbeiter/innen beraten, trainiert und vermittelt.

Voraussetzungen - Bezug Transfer-KuG
gemäß § 111 SGB III

Verpflichtende Beratung der Betriebsparteien im Vorfeld durch die Agentur für Arbeit (u.a. Hinweise zur förderungsfähigen Ausgestaltung des Sozialplanes)
   
Dauerhafter Arbeitsausfall
   
Personalanpassungsmaßnahmen aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG
   
Zusammenfassung von Arbeitnehmerinnen u. Arbeitnehmern in einer beE
   
Arbeitnehmerinnen u. Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht
   
Vorschaltung Profiling
   
Verpflichtende Arbeitssuchendmeldung vor Übergang in die Transfergesellschaft